Krankenzusatzversicherung – Kostenloser Vergleich – Beste Zahnversorgung

Hohe Zahnarzterstattung

Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie die Erfahrung machen, dass die Gesundheitsreformen der vergangenen Jahre zu steigenden Selbstbeteiligungen bei Behandlungen durch den Zahnarzt und bei der Versorgung mit Zahnersatz, wie Implantaten, Kronen, Brücken und Inlays, geführt haben. Die Krankenkassen erstatten nur noch einen fixen Zuschuss, der sich am erhobenen zahnärztlichen Befund orientiert, unabhängig davon, für welche Versorgung sich der Patient letztlich entscheidet. Egal ob der Patient nur eine funktionale Grundversorgung möchte oder aber auch auf optisch-ästhetische Merkmale Wert legt, deren Realisierung meist deutlich teurer ist, der Zuschuss der Krankenkasse bleibt gleich.

Je nach Ihrem gewählten Zahnzusatztarif können Sie den oftmals sehr teuren Eigenanteil bei größeren Zahnbehandlungen zum Teil oder in Gänze versichern. So haben Sie die Möglichkeit, teure und hochwertige Zahnsanierungs- und -ersatzkomponenten bei zB Brücken, Kronen, Implantaten und Inlays bezahlt zu bekommen. Genau wie etwaige kieferorthopädische Maßnahmen der Kiefer- oder Zahnregulierung, die auch in den Versicherungsschutz mit hineingenommen werden können. Nicht jede Versicherungsgesellschaft, die Zusatzprivatversicherungen vorhält, bietet den Zahnzusatztarif separat an; gelegentlich ist ein solcher nur zusammen mit Tarifen ambulanter oder stationärer Behandlung zu haben. Es gibt jedoch auch eine Reihe von Versicherern, die separate Zahnzusatztarife im Angebot haben.

Kein Deckungsschutz, wenn Behandlung schon läuft

Bei der Vertragsanbahnung für eine Zahnzusatzprivatversicherung kommt es häufig vor, dass die Versicherungsgesellschaft vom Antragsteller erwartet, dass dieser sich vorab durch einen Zahnarzt untersuchen lässt. Wenn sich dabei zum Beispiel herausstellt, dass Zähne fehlen, sollte man einen Zuschlag zum Beitrag einkalkulieren. Nicht mitversichert werden Zahnersatzmaßnahmen, mit denen bei Vertragsbeginn schon begonnen worden ist. Man muss in aller Regel mit einer achtmonatigen Übergangszeit rechnen, in welcher noch keine Erstattungsleistungen erbracht werden.